- Haftpflichtversicherung
- I. Charakterisierung:1. Die H. gewährt dem Versicherungsnehmer in der versicherten Eigenschaft z.B. als Betriebsinhaber, Privatperson oder Tierhalter Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf ⇡ Schadenersatz in Anspruch genommen wird.- 2. Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten ⇡ Risikos gelten automatisch als mitversichert im Rahmen der bestehenden H. Nach Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt in der Betriebshaftpflichtversicherung eine Prämienanpassung auf Basis des tatsächlichen Risikoumfangs (z.B. gemessen an der Lohnsumme, Zahl der beschäftigten Personen, Anzahl der gehaltenen Tiere). In der ⇡ Umwelthaftpflichtversicherung werden Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos nicht mitversichert, soweit es sich um qualitative Änderungen handelt.- Im Übrigen unterliegen die Prämien, soweit sie nicht nach Umsatz-, Lohn- oder Bausumme berechnet werden, einer Anpassung an den Schadenbedarf durch die ⇡ Prämienanpassungsklausel. Nachträglich neu entstehende Haftpflichtrisiken werden im Rahmen der ⇡ Vorsorgeversicherung mit begrenzten Deckungssummen automatisch in die H. einbezogen, sofern innerhalb festgelegter Fristen Anzeige und Einigung über die Mitversicherung erfolgen (anders in der Umwelthaftpflichtversicherung). In der Umwelthaftpflichtversicherung wird § 2 AHB (Vorsorgeversicherung) meist ausgeschlossen.- Die H. gilt nicht für bes. schwere Risiken (z.B. Halten und Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen). Dafür können eigene Versicherungen abgeschlossen werden.- 3. Die H. erstreckt sich, wenn nicht anderes vereinbart ist, nur auf die gesetzliche ⇡ Haftpflicht (deliktische und quasideliktische Ansprüche) und Ansprüche, die sich aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aus ⇡ Vertragsverhältnissen ergeben (z.B. Haftung des Beherbergungswirts), sofern sie auf Schadenersatz gerichtet sind. Sie gilt v.a. nicht für Erfüllungsansprüche aus Verträgen. Durch besondere Vereinbarung können Vermögensschäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind oder durch solche entstanden sind, sowie das Abhandenkommen von Sachen in die H. eingeschlossen werden. Dies ist für die H. bestimmter Berufsgruppen (z.B. Steuerberater) sowie in der Gewässerschadenhaftpflicht von besonderer Bedeutung.- Grundlage der H. sind bei den meisten Verträgen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).II. Ausschlüsse:1. Wesentliche abdingbare Ausschlüsse: Ausschlüsse, die gegen besondere Vereinbarung und Prämienzuschlag versicherbar sind: (1) Schäden, die sich im Ausland ereignen; (2) Sachschäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen, Schäden durch Schwammbildung, Erdrutsch, Überschwemmungen, Abwässer (die Mitversicherung derartiger Schäden ist z.B. für das Baugewerbe von Bedeutung); (3) Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, oder an oder mit denen der Versicherungsnehmer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit vornimmt (Bearbeitung, Beförderung, Reparatur u.Ä.).- 2. Zu den unabdingbaren Ausschlüssen zählen z.B. Ansprüche wegen vorsätzlich herbeigeführter Schäden, Ansprüche bestimmter Angehöriger und mitversicherter Personen sowie Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.III. Leistungen im Schadenfall:Sofern für das Schadenereignis Versicherungsschutz besteht, prüft der Versicherer die Haftung des Versicherten (einschließlich Verhandlungsführung in seinem Namen) und ersetzt entweder die Entschädigung, die der Versicherte an den Anspruchsteller aufgrund eines außerordentlichen Vergleichs oder einer gerichtlichen Entscheidung zu zahlen hat einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten oder wehrt unberechtigte Ansprüche notfalls auf dem Prozessweg ab. Die Leistung des Haftpflichtversicherers besteht also in der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Ansprüchen Dritter und in der Gewährung außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsschutzes bei unberechtigten Ansprüchen. Die Leistungspflicht je Schadenereignis ist regelmäßig durch vertraglich vereinbarte Versicherungssummen begrenzt. Ein ⇡ Versicherungswert fehlt in der H.; die ⇡ Versicherungssumme ist ⇡ Höchsthaftungssumme.IV. Wichtigste Formen:⇡ Privathaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, ⇡ Betriebshaftpflichtversicherung, ⇡ Produkthaftpflichtversicherung und ⇡ Umwelthaftpflichtversicherung. Ferner H. für Land- und Forstwirtschaft, Tierhalter-H., Grundstücks- und Bauherren-H., Vereins-H., Jagd-H.- Sonderformen: Vermögensschaden-H. (z.B. für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater); D&O-Versicherung, Pflichthaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (⇡ Kraftfahrtversicherung), für Luftfahrzeuge (⇡ Luftfahrtversicherung), für Kernenergierisiken (Atom-H.), für Hersteller von Pharmazeutika (Arzneimittel-H.).
Lexikon der Economics. 2013.